Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs für das Grundstück Treseburger Straße 2

Pressemitteilung BA CW 08.02.2022

Den Bebauungsplanentwurf 4-73 für das Grundstück Treseburger Straße 2 zu ändern und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs durchzuführen, beschloss das Bezirksamt in seiner Sitzung am Dienstag, 8. Februar 2022.

Bebauungsplanentwurf 4-73 für das Grundstück Treseburger Straße 2. Bild: BACW/StadtentwicklungsamtBebauungsplanentwurf 4-73 für das Grundstück Treseburger Straße 2. Bild: BACW/Stadtentwicklungsamt

Ziel des Bebauungsplanverfahrens 4-73 ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung bisher gewerblich genutzter Flächen zugunsten der Errichtung von circa 150 Wohneinheiten in einer Blockrandbebauung mit ortstypischer Höhenentwicklung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ Anwendung. Damit werden neben einer Übernahme der Kosten unter anderem für soziale und technische Infrastruktur durch den Grundstückseigentümer zum Erhalt und zur Stärkung einer sozial stabilen Bewohnerstruktur 30 Prozent der Geschossfläche Wohnen für förderfähige mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen vorgesehen (dies entspricht 49 Wohnungen).

Der Bebauungsplan wird mit Begründung von Montag, 21. Februar bis einschließlich Freitag, 25. März 2022, im Stadtentwicklungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Fachbereich Stadtplanung, Hohenzollerndamm 174-177, 10713 Berlin, 5. OG, Zimmer 5110 öffentlich ausgelegt und im Internet unter www.mein.berlin.de (Beteiligungsportal des Landes Berlin) sowie unter www.bebauungsplan.charlottenburg-wilmersdorf.de bereitgestellt.


Aus Gründen des Infektionsschutzes dürfen die Unterlagen nur einzeln nach vorheriger Terminvereinbarung gesichtet werden. Terminvereinbarungen können telefonisch unter 9029-15147 oder 9029-15141 (Geschäftszimmer), postalisch oder per E-Mail unter stadtplanung@charlottenburg-wilmersdorf.de erfolgen. Diese werden zeitnah fernmündlich bei Angabe einer Telefonnummer bzw. per Post oder E-Mail beantwortet. Hierbei sind die geltenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzuhalten, insbesondere die Pflicht zum Tagen einer FFP2-Maske im gesamten Dienstgebäude.


Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen.